Zur Startseite

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1 Einleitung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des zwischen der enido AG (in Gründung) (nachstehend Enido) und ihrem Kunden vereinbarten Vertrags.
1.2 Im Einzelfall getroffene schriftliche Vereinbarungen haben stets Vorrang vor den AGB.
1.3 AGB des Kunden gelten grundsätzlich nicht.
1.4 Aus Gründen der Textlänge wird nur das grammatische Geschlecht verwendet.

Artikel 2 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche von Enido geschlossenen Verträge über die Erstellung oder Lieferung von Photovoltaikanlagen (nachfolgend „PV-Anlage“) oder Teilen davon an Endkunden. 

Artikel 3 Angebot
3.1 Offerten gelten generell während einem Monat.3.2 Enido ist nicht für die tatsächlich erzielte Stromproduktion oder die tatsächlich erfahrene Leistung der PV-Anlage verantwortlich und garantiert keine Mindestenergieproduktion, die mit der PV-Anlage erzielt werden kann. Angaben von Enido zum möglichen Einsparpotential des Kunden durch die Nutzung der PV-Anlage sowie (soweit vorhanden) des Batteriespeichers und der Wallbox sind unverbindlich und nicht als Zusicherung zu verstehen.3.3 Alle durch Enido erstellten Offerten und die dazugehörigen Unterlagen bleiben im geistigen Eigentum von Enido. Sie dürfen weder kopiert noch Aussenstehenden in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.3.4 Es können nicht kalkulierbare Kosten (Netzstörungen, Verpflichtungen gegenüber Energieversorgungsunternehmen, Auflagen von Bewilligungsbehörden etc.) entstehen, die separat verrechnet werden oder direkt vom Kunden getragen werden müssen.

Artikel 4 Preise
Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, sind die genannten Preise Festpreise in Schweizer Franken und enthalten die jeweils geltenden Mehrwertsteuern. Weitere Kosten sind objektspezifisch zu regeln.

Artikel 5 Inhalt und Umfang der Leistung
5.1 Die Offerte erstreckt sich nur auf die schriftlich aufgeführten Leistungen.
5.2 Zusatzleistungen wie Unterhaltsarbeiten, Reinigung, Rückbau oder der Überprüfungsservice sind nicht enthalten und müssen separat vereinbart und bezahlt werden.5.3 Entsorgung: Gesetzliche und freiwillige vorgezogene Recyclinggebühren sind enthalten.5.4 Änderungen von im Angebot explizit aufgeführten Produkten werden nur unter vorgängiger Rücksprache mit dem Kunden vorgenommen.

Artikel 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde sorgt auf seine Kosten dafür, dass rechtzeitig mit den Arbeiten begonnen werdenkann:
6.1 Enido unterstützt den Kunden bestmöglich bei der Beantragung, der Handhabung und dem Erlangen aller für die PV-Anlage notwendigen Bewilligungen, Meldungen, Nachweise und Genehmigungen. Enido oder stellvertretende Installationspartner von Rayo holen insbesondere im Namen des Kunden die notwendigen Bewilligungen ein bzw. machen die erforderlichen Meldungen. 6.2 Der Kunde ist jedoch zur Mitwirkung verpflichtet, indem er insbesondere die notwendigen Unterschriften leistet und Enido bzw. den Behörden die erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt. Gegenüber den Behörden und Dritten ist letztlich der Kunde dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen eingeholt bzw. Meldungen und Nachweise erbracht werden können (z.B. Baubewilligung/Baumeldung, Schlussprüfung, Vorlage des Sicherheitsnachweises beim Netzbetreiber, Abschluss von Stromliefer- und Anschlussvertrag mit dem lokalen Netzbetreiber, etc.).
6.3 Er ermöglicht Enido und den von ihr beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang und gibt auf Anfrage vollständig Auskunft über Eigenschaften wie Asbestbelastung, statische Besonderheiten, Undichtigkeiten der Gebäudehülle etc., die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.6.4 Soweit für die Installation kundenseitige Umbau- und/oder Vorarbeiten erforderlich sind (wie z.B. Dacharbeiten, Gewährleistung der Statik, Kabelverlegungen, Versetzung von Anlagen) oder durch den Kunden auf eigenen Wunsch vor der Installation Umbauarbeiten durchgeführt werden, erfolgen diese auf alleiniges Risiko des Kunden und müssen bis zum vereinbarten Montagetermin durch den Kunden oder den von ihm beauftragten Dritten fachgerecht abgeschlossen sein. 6.5 Der Kunde haftet für alle Mängel sowie alle Schäden, die er infolge einer Verletzung oder Unterlassung einer Mitwirkungspflicht zu vertreten hat.

Artikel 7 Förderbeiträge
Auf Wunsch des Kunden informiert Enido über die Möglichkeit von Förderbeiträgen und anderen Vergütungen. Enido übernimmt die Anmeldungen nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden. Enido kann für Mindererträge aus den Vergütungen nicht belangt werden.

Artikel 8 Installation
8.1 Die allfällige Auswahl von Installationspartner und Subunternehmern für die Planung, Installation, Lieferung, Instandhaltung und Deinstallation der PV-Anlage liegt im alleinigen Ermessen von Enido.8.2 Der Installationstermin wird von Enido festgelegt und dem Kunden mitgeteilt. Das Installationsdatum ist nicht bindend und kann sich insbesondere aufgrund von behördlichen Bewilligungen, Auflagen, Meldungen und/ oder Genehmigungen sowie Verfügbarkeit von Subunternehmern des Installations-Partners oder Lieferstörungen ändern. 8.3 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass für die Montage und Installation der PV-Anlage allenfalls Bohrungen in Wänden oder Decken erforderlich sind und durch den Betrieb des Wechselrichters Betriebsgeräusche erzeugt werden. Der Kunde gestattet Enido und seinen Partnern sämtliche Massnahmen an dem Gebäude vorzunehmen, die für die Anbringung und Installation der PV-Anlage und deren Zubehör notwendig oder zweckdienlich sind, einschliesslich der Errichtung eines Zählerplatzes, der Verlegung der Anschlussleitungen sowie der Installation des Wechselrichters und der Unterverteilung. 8.4 Die Subunternehmer von Enido sind nicht berechtigt, im Namen von Enido Zusicherungen oder verbindliche Erklärungen betreffend die PV-Anlage abzugeben. Etwaige Vereinbarungen zwischen den Partnern und dem Kunden sind für Enido nicht bindend. 

Artikel 9 Schlechterfüllung und Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt
9.1 Kommt es zu Lieferverzögerungen wegen Hindernissen, auf Enido keinen Einflusshat, wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt, aber auch Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten bzw. Unterlieferanten der Firma eintreten, erhält Enido eine angemessene Nachfrist von höchstens 4 Wochen.9.2 Besteht die Unmöglichkeit der Lieferung nach 4 Wochen noch an und ist ein Ende der Behinderung nicht innert weiteren 4 Wochen zu erwarten, haben die Parteien die Möglichkeit, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.9.3 In diesen Fällen schuldet Enido dem Kunden keinen Schadenersatz.

Artikel 10 Zahlungsmodalitäten
10.1 Ist nichts anderes festgelegt, so verlangt Enido 50% bei Bestellung und der Restbetrag nach Inbetriebnahme des Werks.10.2 Skonto darf nur geltend gemacht werden, wenn das schriftlich vereinbart wurde.

Artikel 11 Zahlungsverzug
11.1 Hat der Kunde bei Fälligkeit weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich begründete Einwände dagegen erhoben, kann Enido eine kurze Nachfrist setzen und nach deren unbenutztem Ablauf den Vertrag entschädigungslos fristlos auflösen. Die bis dahin von Enido erbrachten Leistungen müssen vollumfänglich beglichen werden. Der Kunde trägt die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten.11.2 Befindet sich der Kunde mit Teilzahlungen in Verzug, so kann Enido nach erster Mahnung ohne weitere Mitteilung Zinsen von 5% erheben.

Artikel 12 Erfüllungsort, Nutzen und Gefahr
12.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Werkleistungen oder die Montage der Ware erfolgt.12.2 Nutzen und Gefahr gehen bei der Ablieferung des Werks auf den Kunden auf diesen über. Die Ablieferung erfolgt anhand der Abnahme.

Artikel 13 Leistungsgarantie
13.1 Leistungsgarantien, die vom Hersteller gewährt werden, können nur beim Hersteller einge-fordert werden. Enido haftet ausserhalb ihrer Gewährleistungspflicht nicht dafür.
13.2 Allfällige Leistungsgarantien von Enido werden schriftlich vereinbart. Sie können nur geltend gemacht werden, wenn sich die Anlage in mangelfreiem Zustand befindet, vollständig ist und ausschliesslich von Enido oder von ihr beauftragten Dritten gewartet wurde.

Artikel 14 Herstellergarantie
Garantien, die vom Hersteller gewährt werden und die langfristige Garantien versprechen als Enido, können nach Ablauf der nach Obligationenrecht oder der SIA-Norm 118:2013 vereinbarten Gewährleistungsfrist nur beim Hersteller eingefordert werden.

Artikel 15 Abnahme
15.1 Enido zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Werks an und vereinbart mit ihm innert Monatsfrist einen Termin zur Abnahme des Werks oder von in sich geschlossenen Werkteilen (Teilabnahme). Der Kunde nimmt an der Abnahme teil. Nimmt der Kunde nicht teil oder verweigert er einen Termin, so gilt die Anlage nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.15.2 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.15.3 Zeigen sich wesentliche Mängel, so wird am Abnahmetermin eine verbindliche Frist zur Mängelbehebung durch Enido vereinbart, die Abnahme wird unterbrochen und nach der Mängelbehebung innerhalb der Monatsfrist fortgesetzt.15.4 Das Werk gilt als abgenommen, wenn sich nach einer Nachbesserung weitere Mängel zeigen, aber die Gewährleistungsfrist beginnt für diese Mängel noch nicht zu laufen.

Artikel 16 Gewährleistung
16.1 Enido haftet für Werkmängel auch ohne Verschulden und auch dann, wenn die Mängel durch Subunternehmer verursacht wurden, die sie eingesetzt hat. Enido haftet hingegen nicht, wenn der Kunde selbst, eine Hilfsperson des Kunden oder ein vom Kunden beauftragter Dritter die Mängel verursacht haben.16.2. Der Kunde kann verlangen, dass die Mängel behoben werden (Nachbesserung). Enido und der Kunde vereinbaren dazu eine angemessene Frist. Können die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben werden, kann der Kunde - die Mängel auf Kosten von Enido durch einen Dritten beheben lassen.- einen Preisabschlag verlangen.16.3 Er kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Annahme des Werks unzumutbar ist und die Entfernung des Werks für Enido keine unverhältnismässigen Nachteile mit sich bringt. In dem Fall schuldet er keine Vergütung, bereits gezahlte Vergütungen erhält er zurück. Der Unternehmer muss das Werk innert angemessener Frist entfernen, ansonsten kann der Kunde es auf Kosten des Unternehmers entfernen lassen.16.4 Es besteht eine Rügefrist von 2 Jahren ab dem Tag der Abnahme. Entdeckt der Kunde einen Mangel, zeigt ihn aber nicht rechtzeitig an, so hat er den dadurch verursachten Schaden selbst zu tragen.16.5. Mängel, die der Kunde erst nach Ablauf der ersten 2 Jahre nach Abnahme entdeckt, sind verdeckte Mängel. Enido haftet dafür während weiterer 3 Jahre nach Ablauf der Rügefrist nachAbsatz 15.4 bzw. bis 5 Jahre nach Abnahme, aber nur, wenn der Kunde sie innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat.16.6. Bei einer Abnahme ohne Prüfung haftet Enido nicht für verdeckte Mängel, die bei einerAbnahme mit Prüfung entdeckt worden wären.16.7. Die Beweislast für einen verdeckten Mangel liegt beim Kunden.

Artikel 17 Haftung
17.1 Enido und deren Subunternehmer haften nicht für:direkte oder indirekte Schäden an der PV-Anlage und dem Eigentum des Kunden, die durch Fahrlässigkeit des Kunden oder dessen Nichteinhaltung seiner vertraglichen Pflichten verursacht werden;direkte oder indirekte Schäden an der PV-Anlage und dem Eigentum des Kunden, die durch Eingriffe von nicht autorisiertem Personal verursacht werden;direkte oder indirekte Schäden an der PV-Anlage und dem Eigentum des Kunden, die auf Umstände zurückzuführen sind, die ausserhalb der Kontrolle von Enido oder deren Partnern liegen (inkl. zufälligem Untergang der PV-Anlage, höhere Gewalt, etc.), sofern und soweit diese nicht von einer Versicherung gedeckt sind;reine Vermögensschäden (z.B. zusätzliche Stromkosten, die dadurch entstehen, dass die PV-Anlage nicht wie erwartet genutzt werden kann).17.2 Die Haftung von Enido für alle direkten und indirekten Ansprüche oder Schäden im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ferner unabhängig vom Rechtsgrund gesamthaft beschränkt auf den Neuwert der PV-Anlage. 17.3 Geringfügige Veränderungen (z.B. Dellen oder Kratzer im Dachmaterial, einzelne zerbrochene Dachziegel, das Eindringen von Nägeln oder Schrauben in den Dachstuhl etc.) gelten nicht als Mängel oder Schäden. Für solche Veränderungen ist Schadenersatz ausgeschlossen.

Artikel 18 Unterhalt, Service, Reinigung
18.1 Der Unterhalt (z.B. Pflege des Gründachs), der Service und die Reinigung gemäss Dokumentation von Enido werden vom Kunden in Auftrag gegeben.18.2 Für Schäden, die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten entstanden sind, haftet Enido nicht.

Artikel 19 Selbstmontage
19.1 Die Selbstmontage erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung und Gefahr des Selbstmonteurs.19.2 Die Selbstmontage muss dokumentiert werden, so dass nachvollziehbar ist, welche Teile der Installation selbst montiert wurden.19.3 Die Mitarbeit begründet kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Steuern, Gebühren und Abgaben sind Sache des Selbstmonteurs. Der Selbstmonteur muss gegen Unfall versichert sein und in der Lage sein, Arbeiten auch auf Dächern mit der nötigen Vorsicht und Sorgfalt auszuführen. Enido lehnt jede Haftung bei Verletzungen und Unfällen des Selbstmonteurs ausdrücklich ab.19.4 Bei Selbstmontage durch den Kunden lehnt Enido jede Verantwortung für vom Kundenmontierte Teile der Installation ab. Der Kunde muss sich über die notwendigen Bewilligungen und geltenden Vorschriften selbst informieren. Dem Kunden wird empfohlen, einen unabhängigen Sicherheitsnachweis der Installation in Auftrag zu geben.

Artikel 20 Datenschutz
20.1 Die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit den Dienstleistungen von Enido (insbesondere der Nutzung des Online-Konfigurators) unterliegt der Datenschutzerklärung von Enido. Die Datenschutzerklärung erläutert den Umgang von Enido mit Personendaten und enthält insbesondere Angaben dazu, wofür Personendaten bearbeitet werden und welche Rechte betroffene Personen mit Bezug auf ihre Personendaten haben. Mit der Nutzung der Dienstleistungen von Enido akzeptieren die Kunden die damit gemäss Datenschutzerklärung verbundene Bearbeitung ihrer Personendaten.20.2 Enido übermittelt den Kunden Informationen und Angebote von sich sowie von Partnerunternehmen z.B. in Form von E-Mails und Werbebroschüren. Mit der Nutzung der Dienstleistungen von Enido (insbesondere der Nutzung des Online-Konfigurators) stimmen Kunden zu, dass entsprechende Nachrichten auch elektronisch übermittelt werden können.20.3 Diese Nachrichten und ihr Versand können jeweils auch personalisiert werden, um Kunden nur Informationen zu übermitteln, die für sie voraussichtlich interessant sind. Das gilt vor allem für E-Mails, die im Rahmen dieser Bedingungen als personalisierte Leistungen Bestandteil von Enido sind. Um den Kunden ein möglichst persönliches Nutzungserlebnis zu bieten, kann Enido  Verhaltens- und Transaktionsdaten zusammen mit bereits vorhandenen Personendaten auswerten. Nähere Informationen zu dieser Profilierung sowie zu den Rechten der Kunden finden sich ebenfalls in der Datenschutzerklärung von Enido.

Artikel 21 Schlussbestimmungen
21.1 Schiedsklausel:
Die Parteien können sich im Konfliktfall zuerst an die Ombudsstelle Swissolar oder an eine ähnliche Stelle wenden. Sie sollen in dem Fall nach einem allfälligen Scheitern des Ombudsverfahrens ein ordentliches Gericht anrufen. Es ist dabei zu beachten, dass das Ombudsverfahren die Verjährungsfrist nicht unterbricht.
21.2 Solidarhaftung:Besteht der Kunde aus einer Personengesellschaft, haften die Gesellschafter Enido gegenüber als Solidarschuldner. 
21.3 Formvorschriften:Alle Vereinbarungen (inkl. Vertragsschluss, -änderungen und -ergänzungen, Zusicherungen, Vertragsaufhebung) bedürfen der Gültigkeit der Schriftform. Als Schriftform anerkannt wird neben der eigenhändigen Unterschrift auch die Unterzeichnung in elektronischer Form (einschliesslich des Austauschs von signierten gescannten Kopien per E-Mail, über DocuSign oder einen anderen seriösen e-Signatur-Anbieter). Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. 
21.4 Salvatorische Klausel:Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigt. Die Parteien sind verpflichtet, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine zulässig wirksame Bestimmung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann und die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Lücke.
21.5. Subsidiäres Recht:Subsidiär wird das Schweizerische Obligationenrecht herangezogen, wo es vertraglich vereinbart wurde, die Schweizer Norm SIA 118:2013 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten).Wird die Geltung der SIA 118:2013 im Vertrag mit dem Endkunden vereinbart, so ist sicherzustellen, dass beide Parteien den Inhalt der SIA 118:2013 kennen.
21.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand:20.6.1. Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich materiellem schweizerischem Recht, unter vollständigem Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. 20.6.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das ordentliche Gericht der Stadt Zürich, Kreis 2.